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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Landkreis; Durchführung
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Fachbereich 20
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77551
Fax: 08151 148-11551
E-Mail: kommunalwesen@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/20
Zimmer: OG.153
Fachbereich 20 Kommunalwesen
Fachbereichsleiter
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77270
Fax: 08151 148-11270
Zimmer: OG.152
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 %, im Übrigen von mindestens 5 % der Kreisbürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Bürgerentscheiden auf Landkreisebene muss die Mehrheit in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 %, in solchen mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Kreisangehörigen) betragen.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Kreistag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Stand: 23.07.2020